GLÖZ 8 Umsetzung: Neue Optionen zur Erfüllung der Pflichtbrache

Die Stilllegungsverpflichtung auf 4 Prozent der betrieblichen Ackerfläche wird entsprechend einer EU-Ausnahmeregelung auch in Deutschland 2024 gelockert. Die dafür erforderliche Rechtsänderung hat der Bundesrat am 22. März beschlossen. Nun können neben Brachen (Stilllegung) und Landschaftselementen auch Eiweißpflanzen oder Zwischenfrüchte zur Erfüllung der GLÖZ 8 Anforderungen eingebracht werden.
Im GAP-Antragsjahr 2024 können Landwirtinnen und Landwirte die GLÖZ 8-Verpflichtung auf verschiedene Arten erfüllen:
•    Auf mindestens 4 % der Ackerflächen eines Betriebes stehen Brachen (Stilllegung) oder Landschaftselemente,
•    Auf mindestens 4 % der Ackerfläche werden stickstoffbindende Pflanzen (Leguminosen) als Hauptfrucht ohne den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln angebaut,
•    Auf mindestens 4 % der Ackerfläche werden Zwischenfrüchte ohne den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln angebaut (Anrechnung mit dem Gewichtungsfaktor 1,0)
Möglich ist auch eine Kombination der drei Möglichkeiten auf mindestens 4 % der Ackerfläche eines Betriebes.

Welche Möglichkeiten der Umsetzung und Umplanung gibt es:
•    Überführung der bereits angelegten Brachen in die Öko-Regelung 1a. Bereits angelegte oder geplante Bracheflächen oder ein Teil davon können 2024 als freiwillige Öko-Regelung 1a angemeldet und vergütet werden, sofern die Bedingungen dafür eingehalten werden (u.A. Mindestparzellengröße 0,1ha, Pflegeverbotszeitraum, Folgekultur ab 01.09. etc.). Bis zu ein ganzer Hektar kann von Betrieben > 10ha stillgelegt werden, hierfür erhalten Betriebe die höchste Prämienstufe von 1.300 €/ha. Übersteigt die Brachfläche 1 ha und 1 % der Ackerfläche können folgende Prämien erzielt werden: für weitere bis insg.  2. %: 500 €/ha; 3. - 6. %: 300 €/ha (max. förderfähige Brachfläche: 6 %). Auf diesen Flächen wird jedoch keine Beibehaltungs- oder Einführungsprämie für den Ökolandbau gezahlt. Eine aktive Begrünung ist bis zum 31. März möglich. Voraussetzung ist eine Mischung von mindestens zwei Arten in jeweils nennenswertem Umfang und über die gesamte Fläche weitgehend gleichmäßig verteilt sind.

•    Anbau von Zwischenfrüchten auf 4% der Ackerfläche im Spätsommer/ Herbst 2024. Der nach guter fachlicher Praxis etablierte Bestand muss bis mindestens 31. Dezember des Antragsjahres auf der Fläche stehen bleiben. Die Zwischenfrüchte für GLÖZ 8 können auch bei der Mindestbodenbedeckung (GLÖZ 6) berücksichtigt werden, sofern die jeweiligen Bedingungen erfüllt werden.

•    Anbau von Leguminosen (Hauptfrucht) auf 4% der Ackerfläche. Zugelassen sind sowohl grob- wie auch kleinkörnige Leguminosen. Bei einem Gemenge müssen mindestens 50 % Leguminosen sein. Vorsicht: Hier ist auf die verschiedenen Nutzungscodes analog der Öko-Regelung 2 „Vielfältige Kulturen“ zu achten!

•    Achtung: Sollten für GLÖZ-8 im Jahr 2024 Leguminosen angerechnet werden, sind diese Flächen nicht begünstigungsfähig für die Öko-Regelung 2 „Vielfältige Kulturen“. Außerdem müssten die jeweiligen Leguminosen-Anteile, die für die Anrechnung bei GLÖZ-8 verwendet werden, beim Leguminosen-Mindestanteil (10%) der Öko-Regelung 2 herausgerechnet werden.

Ausgenommen von der GLÖZ 8 Verpflichtung sind weiterhin Betriebe  
•    mit weniger als 10 ha Ackerland
•    die auf mehr als 75 % ihres Ackerlandes Gras-/Grünfutter, Brachen, Leguminosen oder einer Kombination der genannten Kulturen
•    auf mehr als 75 % der beihilfefähigen Fläche DGL, Gras- und Grünfutter anbauen.


 

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