Abdriftregelungen für gute konflikfreie Nachbarschaft

Abdrift zwischen Bio und konventioneller Landwirtschaft
Abdriftregelungen in Südtirol
Kurz vor Weihnachten wurde in Südtirol eine sektorale Rahmenvereinbarung für ein konfliktfreies Nebeneinander von biologisch sowie integriert bzw. konventionell bewirtschafteten Weinbauflächen unterzeichnet. Ziel ist es, Abdrift zwischen angrenzenden Flächen zu vermeiden. Nach Vereinbarungen im Obst- und Beerenbau (2014 und 2018) ist dies die dritte ihrer Art im Land.
Gemeinsam mit dem Versuchzentrum Laimburg, dem Südtiroler Bauernbund, des Konsortiums Südtirol Wein, des Beratungsrings für Obst- und Weinbau und den Vertretern der Bio-Verbände sowie Landesrat Luis Walcher wurde die Vereinbarung mit Zusatzanhang unterzeichnet.
Maßnahmen zur Vermeidung von Abdrift
Kernstück der Vereinbarung sind praktische Richtlinien zur Abdriftvermeidung, ausgearbeitet vom Südtiroler Beratungsring für Obst- und Weinbau. Da die Datengrundlage zur eingesetzten Applikationstechnik teils noch lückenhaft ist, laufen ergänzende Exaktversuche; Anpassungen der technischen Vorgaben sind möglich.
Wesentliche Maßnahmen sind:
Keine Behandlungen bei ungünstigen Witterungsverhältnissen
Optimal eingestellte, an die Anlage angepasste Sprühgeräte
Angepasste Luftmenge und -geschwindigkeit für gezielte Wirkstoffablagerung
Behandlungen entlang der Grundstücksgrenze grundsätzlich feldeinwärts
Empfohlen wird ein Abstand zwischen erster Rebreihe und Grundstücksgrenze, um Befahrbarkeit zu gewährleisten. Ideal ist eine gemeinsame Fahrgasse zwischen Nachbarflächen, damit Grenzreihen nach innen behandelt werden können. Fehlt diese, ist eine einseitige Behandlung nur mittels Schlauchzug oder Spritzpistole möglich.
Weitere Abdriftregelungen
Das Thema Abdrift und Schutz vor Abdrift ist seit Jahren ein heiß diskutiertes Thema. Die Thematik spitzt sich für Bio-Betriebe zu, da sie zum einen von der EU-Bio Gesetzgebung aufgefordert werden, sich selbst vor konventioneller bzw. integrierter Pflanzenschutzmittelabdrift zu schützen, zum anderen der italienische Staat eine maximale Rückstandsgrenze von 0,01 mg/kg von konv./integrierter Abdrift auf einem Bio-Produkt zulässt.
Zur Minimierung von Pflanzenschutzmittelabdrift hat die Landesregierung den Beschluss "Zusätzliche Bestimmungen zur nachhaltigen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln" erlassen.
Zudem wurde zwischen den verschiedenen Verbänden und Vermarktungsorganisationen auf privatrechtlicher Ebene die Rahmenvereinbarung IP/Bio Obstbau von 2014 mit einer Sondervereinbarung 2020 zur Verwendung von kaliumphosphonathaltigen Pflanzenschutzmitteln und Blattdüngern erweitert.
Schließlich wurde die privatrechtliche "Rahmenvereinbarung von Maßnahmen im Grenzbereich zwischen biologischen Flächen- und Beerenkulturen sowie integrierten Obstflächen", die für den Vinschgau seine Geltung hat, überarbeitet und unterschrieben. Letztere beinhaltet eine betriebliche Vereinbarung, die von direkt angrenzenden IP-Obstbaubetrieben unterschrieben werden muss. Das beidseitig unterschriebe Dokument gilt für Bio-Betriebe (mit den Kulturen Grünland, Gemüse, Ackerbau, Beerenanbau, Kräuteranbau) als vom EU-Bio Gesetz vorgeschriebener Schutz vor IP/konventioneller Abdrift und muss bei der Bio-Kontrolle vorgelegt werden.
Für Biobetriebe stellt die Vereinbarung eine wichtige Vorsorgemaßnahme im Rahmen des verpflichtenden Risikomanagements gemäß EU-Bio-Verordnung (VO 2018/848) dar. Die unterzeichnenden Organisationen verpflichten sich, ihre Mitglieder vor Beginn der jeweiligen Pflanzenschutzsaison zu informieren.
Bioland steht seinen Mitgliedern natürlich bei Konflikten zwischen Grundnachbarn beratend zur Seite.