Geflügelpest Lage – ggf. Aufstallungsanordnung beantragen
Das Land Baden-Württemberg hat aufgrund des Geflügelpestgeschehens eine Allgemeinverfügung erlassen. Wer als Landwirt Infektionsgefahren für seinen Geflügelbestand sieht, kann die Aufstallung zum Tierschutz erwirken.

In der Lage zur Geflügelpest hat das Land Baden-Württemberg eine Allgemeinverfügung erlassen.
Die Geflügelpest gefährdet viele Bestände, der Seuchenschutz hat daher oberste Priorität. Welche Auflagen und Sperrbereiche gelten, aktualisiert das Land Baden-Württemberg laufend auf der Sonderseite zur Vogelgrippe. Prüft dort unbedingt, ob für eure Region eine Stallpflicht gilt – das ist aktuell u. a. im Alb-Donau-Kreis, Landkreis Heilbronn sowie entlang des Rheins von Mannheim bis zum Ortenaukreis der Fall.
Die weitere Lage entwickelt sich dynamisch.
Für Biobetriebe gilt grundsätzlich die Pflicht zu Auslauf und Freigelände, solange keine Stallpflicht behördlich angeordnet wurde. Das Land Baden-Württemberg hat eine neue Allgemeinverfügung erlassen, welche eine Aufstallung nach Anzeige durch den Tierhalter bei erheblich erhöhtem Risiko ermöglicht. Als Bauer kann man somit nach Abwägung der in der Verordnung genannten Aspekte eine „Anzeige“ bei der Tiergesundheitsbehörde stellen – dann setzt die Aufstallungspflicht für den Einzelbetrieb in Kraft.
Dies gilt, sofern andere Biosicherheitsmaßnahmen erfolgt sind, ein Mindestbestand von 5000 Tieren (Gesamtbetrieb Geflügel) überschritten ist sowie Vogelzüge beobachtet wurden. Wir empfehlen den Kontakt mit der Behörde auch dann aufzunehmen, wenn die Tierzahlen nicht erreicht werden. Als Verband sind wir mit der Amtsseite im Austausch zwecks weiterer, flexibler Möglichkeiten zum Tierschutz.
Die Dokumentation zur Aufstallungsanordnung muss in jeden Fall als Nachweis für die Ökokontrolle aufbewahrt werden. Bitte informiert daher direkt eure Kontrollstelle.
Ausführliche Informationen findet ihr in der vollständigen Allgemeinverfügung, welche aktuell bis zum 15. Januar befristet ist.
Bitte beachtet, ob es über die gesetzlichen Vorschriften hinausgehende Folgen der Aufstallung geben kann - wie z. B. privatwirtschaftliche Anforderungen von Marktpartnern im Absatz - und klärt dies im Vorfeld ab.
