Blauzunge

Aus der BeratungRheinland-Pfalz / SaarlandRheinland-Pfalz|Saarland05.09.25

Infos zur Blauzunge

Sonja Herpich

Nachdem zunächst in Baden-Württemberg und zuletzt auch im Saarland ein Fall von Blauzunge aufgetreten ist und weite Teile unseres Landesverbandes von den Einschränkungen betroffen sind, möchten wir euch über die aktuellen Regelungen informieren.

Über folgenden link könnt ihr die betroffenen Kreise einsehen: https://visualgeoserver.fli.de/visualize-this-map/2A81951A27E8B324AF175BB5E5352BB3D3302AA666FEE0C8A2C71AAF82B22B25

Die detaillierten Grenzverläufe in Kreisen, die nur zum Teil im Sperrgebiet liegen findet ihr in der Anlage

Sollen Tiere aus einem nicht BTV-8-freien Gebiet zur unmittelbaren Schlachtung innerhalb Deutschlands verbracht werden, gelten folgende Bedingungen:

  • Im Ursprungsbetrieb sind während der letzten 30 Tage vor der Verbringung keine klinischen Anzeichen einer BTV- Infektion aufgetreten, bzw. ist kein bestätigter Fall einer BTV-Infektion festgestellt worden
    und

  • die Tiere werden direkt zum Bestimmungsschlachthof transportiert und dort innerhalb von 24 Stunden nach ihrer Ankunft geschlachtet
    und

  • der Betreiber des Herkunftsbetriebs hat den Betreiber des Bestimmungsschlachthofs mindestens 48 Stunden vor der Verladung der Tiere über die Verbringung informiert.

Diese Tiere müssen zusätzlich von einer Tierhaltererklärung begleitet werden, die sie unter folgendem Link auf der Homepage des Ministeriums finden:

Blauzungenkrankheit (BT) . Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität des Landes Rheinland-Pfalz

Für den Transport nicht zur unmittelbaren Schlachtung gelten folgende Regelungen für das Verbringen von Tieren.

In kurzen gilt folgendes: Innerhalb des Sperrgebiets gibt es keine Einschränkungen. Bei Verbringung ins Ausland müssen die Anforderungen des Bestimmungslandes beachtet werden. Die Anforderungen an die Verbringung außerhalb des Sperrgebietes hängen vom Impfstatus, Alter der Jungtiere und ggf. von PCR Testergebnissen ab (s. Anlage Verbringungsregeln). Die entsprechenden Tierhaltererklärungen findet ihr ebenfalls in den Anlagen.

 

Im Detail beschrieben lauten die Regeln wie folgt:

Das Verbringen innerhalb der betroffenen Gebiete ist weiterhin ohne Einschränkungen möglich. Für Tiere, die dazu bestimmt sind in BTV-8 freie Gebiete in Deutschland, in andere Länder oder Mitgliedstaaten bzw. Drittstaaten verbracht bzw. exportiert zu werden, bestehen unter Berücksichtigung der bei der EU notifizierten Ausnahmeregelungen hinsichtlich BTV-8 die drei nachfolgenden Verbringungsmöglichkeiten.

  1. Die Tiere wurden vollständig gegen BTV-8 geimpft, befinden sich innerhalb des durch die Spezifikationen des Impfstoffs garantierten Immunitätszeitraums und erfüllen mindestens eine der folgenden Anforderungen a. sie wurden mindestens 60 Tage vor der Verbringung geimpft; oder b. sie wurden mit einem inaktivierten Impfstoff geimpft und mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen, der an Proben durchgeführt wurde, die frühestens 14 Tage nach Einsetzen der Immunität, wie in den Spezifikationen des Impfstoffs angegeben, entnommen wurden.

  2. Nachkommen von Rindern, Schafen und Ziegen im Alter unter 90 Tagen, deren Mütter a. vor der Belegung entsprechend der Herstellerangaben gegen BTV-8 geimpft oder b. mindestens 28 Tage vor ihrer Geburt entsprechend der Herstellerangaben gegen BTV-8 geimpft wurden. Im Fall von 2b. ist zudem ein negativer PCR-Test für BTV-8 einer Probe erforderlich, die innerhalb von 14 Tagen vor der Verbringung entnommen wurde. Diese Nachkommen müssen zusätzlich innerhalb von 12 Stunden nach der Geburt Kolostrum des Muttertieres erhalten haben und von einer Tierhaltererklärung begleitet werden.

  3. Tiere, die keine der Anforderungen nach 1. oder 2. erfüllen, können nur verbracht werden, sofern sie a. mindestens 14 Tage vor dem Transport durch Insektizide oder Repellentien vor Vektorangriffen geschützt wurden und b. während dieses Zeitraums mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen wurden, der an Proben durchgeführt wurde, die frühestens 14 Tage nach dem Beginn der Behandlung mit Insektiziden oder Repellentien entnommen wurden. Diese Tiere müssen zusätzlich von einer Tierhaltererklärung (siehe Homepage MKUEM) begleitet werden.

Für Verbringungen außerhalb Deutschlands sind die geltenden Anforderungen des jeweiligen Bestimmungslandes zu beachten.

Die vorstehenden Einschränkungen gelten ausschließlich für BTV-8. In Bezug auf den BTV Serotyp 3 bestehen keine Einschränkungen für nationale Verbringungen.

Aufgrund der aktuellen Seuchenentwicklung wird empfohlen verstärkt auch gegen den Serotyp 8 zu impfen. Auch Insektizide (Pour-On) gegen Mücken werden empfohlen. Bisher nicht geimpfte Tiere müssen grundimmunisiert werden, d.h. zweimal gegen den entsprechenden Serotyp geimpft werden. Zur Aufrechterhaltung des Impfschutzes reicht nach einer Grundimmunisierung eine einfache jährliche Wiederholungsimpfung, damit die Aufrechterhaltung des Impfschutzes gewährleistet ist. Die Impfungen werden durch das Land und die Tierseuchenkasse bezuschusst

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