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Neue Stichtagsregelung birgt Fallstricke

Pflanzenbau, Tierhaltung, Politik12.06.26

Die neue Stichtagsregelung der GAP bringt Erleichterungen, aber auch Risiken: Unterschiede zwischen Förder- und Fachrecht sowie Opt-out-Möglichkeiten können für Landwirt:innen entscheidend sein.

Aerial view of a green tractor plowing a field, creating parallel lines in the brown soil, with some birds on the ground and grass nearby.

Was Acker und was Grünland bleibt, ist jetzt neu geregelt. (Foto: Imago)

Das Bundeskabinett hat das EU-Vereinfachungspaket für die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) auf den Weg gebracht. Wichtiger Bestandteil ist die Einführung einer „Stichtagsregelung“ im Förderrecht. Während bislang nach fünf Jahren automatisch Dauergrünland aus einem Acker entstand, wenn Landwirt:innen dort Gras oder Grünfutter nicht umgebrochen haben, gilt künftig: Flächen, die am 1. Januar 2026 Acker waren, bleiben dauerhaft Acker. Vorsorgeumbrüche zum Erhalt des Ackerstatus sind grundsätzlich nicht mehr notwendig.

Fachrecht kann von Förderrecht abweichen

Vorsicht gilt aber bei Flächen in besonderen Kulissen wie in Wasser- und Naturschutzgebieten. Denn die Stichtagsregelung gilt nur für die Definition von Dauergrünland in der GAP-Direktzahlungen-Verordnung. Auf Bundes- oder Landesebene enthält das Fachrecht teils eigenständige Regelungen. Zum Beispiel gibt es in Baden-Württemberg rund 2.300 rechtskräftig festgesetzte Wasserschutzgebiete. Auf über einem Viertel der Landesfläche greift die Schutzgebiets- und Ausgleichsverordnung: Im sechsten Nutzungsjahr entsteht weiterhin fachrechtlich Dauergrünland mit Umbruchverbot. Hier bleibt ein Vorsorgeumbruch zum Erhalt des Ackerstatus notwendig. Fach- und Förderrecht können also voneinander abweichen.

Bis Ende September entscheiden

Ein weiterer Fallstrick: Für einzelne Flächen kann es sinnvoll sein, die Stichtagsregelung aktiv abzuwählen. Dann bleibt es bei der Pflugregelung und aus Acker kann nach fünf Jahren neues Dauergrünland entstehen. Relevant ist dies beispielsweise, wenn Ackerflächen künftig für Dauergrünland-Umweltmaßnahmen in Frage kommen sollen. Dazu können Landwirt:innen einmalig bis spätestens 30. September ein „Opt-out“ erklären. Dieses gilt dann dauerhaft und auch für künftige Bewirtschafter, so das Bundeslandwirtschaftsministerium.