Koexistenzregeln weiter gültig
Auch bei dem neuen EU-Gentechnikrecht haftet in Deutschland der Inverkehrbringer für Neue Gentechnik, schätzt ein Rechtsgutachten.

Die Regeln für das Nebeneinander von gentechnikfreiem Anbau und Gentechnik haben Bestand.
Nicht nur die alte Gentechnik, auch die Neue Gentechnik (NGT) fällt unter die bestehende nationale Koexistenzregel mit der entsprechenden Haftung des Inverkehrbringers. Dies bestätigt ein Rechtsgutachten der Berliner Kanzlei GGSC, das der Verein Lebensmittel ohne Gentechnik (VLOG) in Auftrag gegeben hat.
Demnach gelten die deutschen Haftungsregeln für GVO auch für NGT1, wenn ein Eintrag das Eigentum eines anderen beeinträchtigt. Nationale Maßnahmen zum Schutz vor unbeabsichtigten GVO-Einträgen würden weiterhin gelten. Zu den Maßnahmen gehören die Informationspflicht der Nachbarbetriebe durch diejenigen, die GVO anbauen, und das Einhalten von Abstandsregeln beim Anbau durch den Betrieb, der GVO anbaut. Das Gutachten hält eine Kennzeichnung von NGT1 für möglich und sinnvoll. Nationalstaaten müssten Regelungen zur vertraglichen Aufklärungspflicht treffen, wonach Informationen über den NGT1-Status von Waren entlang der Lieferkette weitergereicht werden müssen.
Die Bio-Branche begrüßt die Einschätzung. Sie fordert von der Bundesregierung konkrete Regelungen, darunter eine Meldepflicht für Anbauorte und Warenbegleitdokumente. Dieselbe Kanzlei schätzte bereits ein, dass die NGT-Verordnung dem Vorsorgeprinzip widerspricht.