Aus der Beratung
Herbstdüngung
Mit Einführung der neuen Düngeverordung (DüV) ist auch die Düngung im Herbst reguliert worden, allerdings gibt es hier einige Punkte zu berücksichtigen. Die Kriterien zur Ermittlung des Stickstoffdüngebedarfs nach der Haupftfruchternte 2024 in Schleswig-Holstein HIER öffnen.
Die Düngung von Zwischenfrüchten (dazu zählt NICHT Ausfallgetreide) ist also nach der 30 KG Ammonium N/ha und/oder 60 KG Gesamt N/ha (30/60 Regel) möglich, wenn der Leguminosenanteil der Saatgutmischung < 50% beträgt, lt. Aufdruck am Etikett.
Eine Düngemaßnahme mit Düngemittel OHNE wesentlichen Nährstoffgehalten ist möglich, sogar ohne Einhaltung der Sperrfrist! Dies betrifft u.U. einige Komposte mit N Gehalten bis 1,5 % N und bis 0,5 % P2O5 in der Trockensubstanz.
Aber Achtung:
- Eine langjährige organische Düngung (> 36 mg P2O5/100 g Boden lt. DL- Bodenanalyse) schließt einen Stickstoffbedarf im Herbst im Ackerbau generell aus. Ausgenommen davon ist Grünland oder eine zweiten Hauptfrucht.
Bei mehrjährigem Feldfutterbau oder Grünland (außer Dauergrünland) wird eine organische Düngung nach der letzten Nutzung dem Folgejahr hinzugerechnet. (nach Abzug der Mindestanrechenbarkeit + 10 % des Gesamt N muss der Kultur im Folgejahr hinzugerechnet werden).
Wird Gülle oder Gärrest eingesetzt, so muss zusätzlich eine Düngebedarfsermittlung (DBE) für die Herbstdüngung erstellt werden; Dies gilt jedoch lediglich für Schläge auf denen tatsächlich aktiv gedüngt wurde. Die LMS Agrarberatung hat für Betriebe in Mecklenburg-Vorpommern eine Tabelle „Formblatt Herbstdüngung“ veröffentlicht in der der Herbstbedarf an Stickstoff abgelesen werden kann. In dem zur Verfügung gestellten EDV-Programm sind diese Werte ebenfalls hinterlegt. Die Herbstdüngung muss angeklickt werden!
Besonderheiten beim Einsatz von Kompost sowie Festmist von Huf- und Klauentieren. (außerhalb der Nitratkulisse).
Es gilt:
- Keine Einarbeitungspflicht! Es empfiehlt sich jedoch ein zügiges Einarbeiten der org. Substanz um u.a. Nährstoffverluste durch intensive Sonneneinstrahlung zu vermeiden
- Sperrfrist: Ab 15. Dezember bis einschließlich 15. Januar. Liegt der Gesamt N Anteil in der TS < 1,5 % gilt keine Sperrfrist
- die 30/60 Regelung (siehe oben) entfällt! Aber:
- Anrechnung im Folgejahr, abzüglich der Mindestwirksamkeit (siehe unten)
- Der drei jährige Obergrenze von Phosphat muss eingehalten werden
- Es muss keine gesonderte Bedarfsermittlung für die Herbstdüngung erstellt werden
- Bei der Verwendung von Grünschnittaufwüchse wird dieser wie Festmist berechnet
- Abstand von 4m zwischen Streurand und Böschungsoberkante
- Kompost: maximale Aufbringmenge in drei Jahren 510 KG Gesamt N/ha
- Die Fläche darf weder schneebedeckt nach wassergesättigt sein
- Besonderheit in Schleswig-Holstein: Betriebe innerhalb der Nitratkulisse müssen für ihren Wirtschaftsdünger eine Nährstoffanalyse vorliegen haben die nicht älter als zwei Jahre ist.
Weder Gülle (auch separierte Gülle) noch Gärreste (unabhängig ob fest oder flüssig) fallen unter oben genannte Regeln. Gleiches gilt auch für Geflügelkot, selbst wenn viel Stroh enthalten ist.
Mindestanrechenbarkeit bezogen auf Gesamt N der Herbstdüngung für die Dokumentation in der Folgekultur:
- Rinder-/ Schaf-/ Ziegen-/Pferdefestmist 25 %
- Schweinefestmist 30 %
- Grünschnittkompost 3 %
- sonst. Kompost 5 %
zzgl. 10 % des N Gehaltes müssen bei der Frühjahresbedarfsermittlung mitgerechnet werden. Bei Kompost werden diese 10 % auf drei Jahre verteilt.