GLÖZ 6 – Mindestbodenbedeckung

25.09.2024

 

Von Magdalena Rangs

Die GLÖZ 6 besagt, dass mindestens 80 % der Ackerfläche eines Betriebes im Zeitraum vom 15.11. bis zum 15.01. eine Mindestbodenbedeckung vorweisen muss. Auf den restlichen 20 % ist eine Winterfurche zulässig. Als Mindestbodenbedeckung zählen Winterungen, Zwischenfrüchte, mehrjährige Kulturen, Mulchauflagen, Abdeckung durch Vlies oder Folie (im Gemüsebau) oder auch Erntereste, wie Stoppelbrachen von Getreide (inklusive Mais) oder Körnerleguminosen. Abweichende Regelungen gelten beim Anbau von frühen Sommerungen (Aussaat bis 31.03.) und bei Böden mit einem Tongehalt von über 17 %. Hier ist die Bodenbedeckung nur vom 15.09. bis zum 15.11. (frühe Sommerungen), bzw. von der Ernte bis zum 01.10. (> 17 % Tongehalt) sicherzustellen.
 
Die Mindestbodenbedeckung muss im gesamten Zeitraum bestehen. Bei aktiver Ansaat ist es aber ausreichend, wenn die betreffenden Kulturen unter Beachtung der guten fachlichen Praxis und den örtlichen Witterungsverhältnissen möglichst zu Beginn des Zeitraumes ausgesät werden.

Wird sich nicht für eine aktive Aussaat entschieden, sondern die Mindestbodenbedeckung durch eine Stoppelbrache oder eine Mulchauflage erfüllt, so ist eine Bodenbearbeitung untersagt.

Mehr Informationen: Konditionalität 2024 (HIER)