Für 30 % Bio bis 2030 braucht es jetzt Nachbesserungen an der GAP

Anlässlich der Biofach, die am Dienstag startet, richtet Bioland konkrete Erwartungen an Agrarminister Cem Özdemir

Zum Start der Biofach am 26. Juli erwartet Bioland von Landwirtschaftsminister Cem Özdemir konkrete Sofortmaßnahmen, die Bio neuen Schub verleihen. Nur so kann das 30-Prozent-Bio-Ziel der Bundesregierung erreicht werden. Der nationalen Umsetzung der gemeinsamen EU-Agrarpolitik kommt dabei eine Schlüsselrolle zu. Zu wichtigen Änderungen am GAP-Strategieplan und GAP-Verordnungen entscheidet die Sonder-Agrarministerkonferenz am 28.Juli.

„Jetzt, in der Endphase der Verhandlungen mit der EU-Kommission, kommt es darauf an, dass der nationale GAP-Strategieplan auf das 30-Prozent-Bio-Ziel bis 2030 der Bundesregierung ausgerichtet und dazu deutlich nachgebessert wird“, betont Jan Plagge, Präsident von Bioland und ergänzt: „Dafür müssen Bund und Länder die Öko-Flächenziele und die entsprechenden Budgets für den Zeitraum 2023 bis 2027 deutlich erhöhen“. Das 30-Prozent-Ziel bis 2030 entspricht einer Ökofläche von etwa 5 Mio. Hektar. Zu Jahresbeginn wurden 1,8 Mio. Hektar ökologisch bewirtschaftet – das sind knapp 11 Prozent der landwirtschaftlichen Fläche in Deutschland. Die Lücke zum Ziel ist demnach noch groß.

„Die aktuell drohende Benachteiligung von Biobetrieben in der kommenden GAP Förderperiode ab 2023 muss beseitigt werden. Notwendig dafür sind auch Änderungen an der GAP-Konditionalitätenverordnung und bessere Kombinationsmöglichkeiten zwischen den Eco-Schemes und der Ökoförderung in der 2. Säule,“ fordert Gerald Wehde, Geschäftsleiter Agrarpolitik und Kommunikation bei Bioland.


Bewährte ökologische Praktiken müssen möglich bleiben


Der Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen GLÖZ 6 soll zukünftig eine Grundbodenbearbeitung zwischen dem 1. Dezember und 15. Januar verbieten. Das ist ein großes Problem für Bio-Betriebe, die wegen der dann stark verengten Fruchtfolge bestimmte Kulturen nicht mehr anbauen könnten. Bioland fordert, die „raue Winterfurche“ auf Ackerland vor dem Anbau von Kartoffeln, Feldgemüse und frühen Sommerkulturen als weitere Ausnahme zur Mindestbodenbedeckung bei GLÖZ 6 hinzuzufügen. Diese Praktik, die in Bayern bereits als ausreichende Erosionsschutzmaßnahme im Rahmen der Cross-Compliance anerkannt ist, gäbe Öko-Betrieben die Möglichkeit, auch zwischen Dezember und Mitte Januar eine Grundbodenbearbeitung vor bestimmten Sommerungen durchzuführen.

Ein weiteres Problem für ökologische Bewirtschaftungspraktiken liegt in GLÖZ 8: Die dort für Brachen verankerte Auflage zur Selbstbegrünung würde insbesondere auf ökologischen Flächen zu einer sehr einseitigen Vegetation mit Beikräutern führen; es droht eine Ausbreitung von Disteln und anderen Wurzelunkräutern. Wertvolle Ackerwildkräuter, die auf Bewirtschaftung und damit Bodenbearbeitung angewiesen sind, würden von diesen konkurrenzstärkeren Pflanzen unterdrückt. Bioland spricht sich für eine entsprechende Anpassung der Regelungen unter § 21 GAP-Konditionalitäten-Verordnung für nicht-produktive Flächen aus, die eine Begrünung durch Aussaat zulässt.


Eco-Schemes: Erhöhung des Einheitsbetrages und bessere Kombinierbarkeit


Ein großer Teil der GAP-Mittel wird ab 2023 über die sieben Eco-Schemes zugeteilt – sie enthalten 23 Prozent der Mittel aus der sogenannten 1. Säule der GAP. Für Eco-Scheme 2 „Vielfältige Kulturen“ fordert Bioland eine Anhebung des Prämiensatzes von aktuell 30 Euro auf mindestens 60 Euro/ha. Das ist wichtig, um die bisherige Agrarumweltmaßnahme der „Vielfältigen Kulturen“ attraktiver auszugestalten und damit zu erhalten. Dabei muss gewährleistet werden, dass auch ökologisch wirtschaftende Betriebe Anspruch auf die erhöhte volle Prämie bei gleichzeitigem Erhalt der vollen Ökoprämie (2. Säule) haben.

Die Fördervoraussetzungen für Eco-Scheme 4 (Extensive Grünlandnutzung im Gesamtbetriebe) müssen überarbeitet werden. Eco-Scheme 4 ist aus einer Maßnahme der Gemeinschaftsaufgabe Agrarstruktur und Küstenschutz (GAK) abgeleitet und sollte identisch zu dieser umgesetzt werden: So sollte die Obergrenze der Großvieheinheiten von 1,4 Raufutter Verwertenden Großvieheinheiten / ha nicht auf das reine Dauergrünland, sondern auf die gesamte Hauptfutterfläche bezogen werden. Auf diese Weise würde sichergestellt, dass bei der Überführung der bisherigen GAK-Agrarumweltmaßnahme in die Eco-Schemes keine Verschärfung der Zugangsvoraussetzung eintritt. Es könnten damit mehr extensiv wirtschaftende Milchviehbetriebe dieses Eco-Scheme nutzen.

Öko-Betriebe leisten schon mit ihrer Arbeitsweise viel für Umwelt und Arten und zwar auf der gesamten Agrarläche. Entsprechend sollten Bio-Landwirt*innen auch auf Brachflächen (GLÖZ 8) und Pufferstreifen (GLÖZ 4) die Ökoprämie aus der 2. Säule erhalten. Dafür hatte sich die Agrarministerkonferenz am 1. April bereits ausgesprochen. Zudem muss das Eco-Scheme 1a (Brachen auf Ackerland über 4-%-Regelung der Konditionalität) für den Ökolandbau nutzbar sein – und das ohne Abzug der Ökoprämie aus der Zweiten Säule. Dieser Beschluss der AMK muss nun auch umgesetzt werden.
Auch Eco-Scheme 6 muss gut mit der Ökoprämie kombinierbar sein: Hier darf es keinen Vollabzug für Öko-Betriebe bei der Ökoprämie (2. Säule) geben. Denn der mehrjährige Verzicht auf Pflanzenschutzmittel im Rahmen der Ökoprämie in der 2. Säule trägt schließlich erheblich mehr zur Biodiversität und Artenvielfalt bei als der einjährige Verzicht im Rahmen des Eco-Scheme 6.


 



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