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GAP: Soziale Konditionalität seit Anfang des Jahres in Kraft
Ab 2025 werden die Fördermittel aus der GAP (Gemeinsame Agrarpolitik) an die Einhaltung bestimmter Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen und Arbeitgeberverpflichtungen gekoppelt. Das wird im Rahmen der sog. Sozialen Konditionalität neu geregelt.
Wichtig: es geht (nur) um die Einhaltung bestimmter bereits geltender Gesetze, z.B. zum Arbeitsvertrag oder zum Arbeitsschutz. Nicht einbezogen sind etwa Arbeitslohn und Arbeitszeit. Das tatsächlich Neue ist, dass Verstöße gegen diese mit Kürzungen in Zukunft bei der GAP geahndet werden können.
Was gilt?
Welche Gesetze betroffen sind, ist in der Anlage 7 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung geregelt. Betroffen sind diejenigen Normen, bei denen die Rechtslage auf EU-Ebene geregelt ist. Es geht hier also insbesondere um die Umsetzung europäischen Arbeitsrechtes. Darunter fallen z.B. das Arbeitsschutzgesetz (§§ 3 bis 6, 9, 10, 12 und 17) oder das Arbeitssicherheitsgesetz (§§ 2, 5 und 11). Der Mindestlohn oder Urlaub ist dagegen nicht europaweit geregelt.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer muss nach deutscher Gesetzgebung einen Arbeitsvertrag erhalten, der die Arbeitstätigkeit, die Zusammensetzung des Lohns und die Art der Auszahlung, die Länge eines Standardarbeitstages und der Ruhepausen, die Anzahl der garantiert bezahlten Stunden beschrieben und benannt werden.
Wie wird kontrolliert?
Die soziale Konditionalität wird nicht extra kontrolliert. Stellen jedoch andere Behörden oder Gerichte Verstöße gegen die betroffenen arbeitsrechtlichen Auflagen fest, wird die GAP-Zahlstelle informiert. Gekürzt werden kann um 3 oder 1 Prozent bei nicht vorsätzlichen Verstößen, bei schwerwiegenden oder vorsätzlichen Verstößen können 15 Prozent oder mehr gekürzt werden.
Die 2024 eingeführte Ausnahme von Sanktionen für Betriebe bis 10 ha gilt übrigens nicht für die soziale Konditionalität!
Diese und weitere relevante GAP-Änderungen ab 2025 wurden in der November-Ausgabe 2024 des Bioland Fachmagazins ausführlich vorgestellt.