Öko-Regelung 1a: Brache bietet attraktive Förderung

12.03.2025

 

Von Maike Prehm

Für die meisten Betriebe mit Ackerbau macht es aus betriebswirtschaftlicher Sicht Sinn, bis zu einem ha oder ein Prozent der Fläche stillzulegen und mit der Öko-Regelung 1a fördern zulassen. 

In diesem Jahr sind 1.300 €/ha Förderung für bis zu einem ha (bei Betrieben mit mind. 10 ha Ackerland) oder bis ein Prozent der Ackerfläche geplant. Für die Berechnung der Prämie wurde die Kompensation von Erträgen auf Hochertragsstandorten herangezogen. Im letzten Jahr lag die Auszahlungssumme über dem geplanten Wert mit 1.411 €/ha. Auch in diesem Jahr ist damit zu rechnen, dass die Summe über dem geplanten Betrag liegt. Zu beachten ist allerdings, dass die Öko-Prämie für die ÖR1a-Flächen nicht ausgezahlt wird. Wird mehr als ein Prozent bzw. ein ha Fläche eingebracht, sinkt die Prämie auf 500 bzw. 300 €/ha.

Flächen, die bereits 2024 oder früher eingesät wurden, können in die ÖR1a-Brache überführt werden (gilt als Selbstbegrünung). Dazu zählen beispielsweise Kleegrasflächen, die schon in 2024 genutzt wurden und nun stillgelegt werden. Alternativ zur Selbstbegrünung ist eine Aussaat bis zum 31. März möglich. Hier gilt ab diesem Jahr, dass eine Saatgutmischung mit mind. fünf krautigen zweikeimblättrige Pflanzen verwendet werden muss. Beispielsweise bietet Camena eine Klee-basierte Mischung an, die den neuen Anforderungen entspricht. Es kann aber jegliche öko-zertifizierte Blühmischung genutzt werden, die mind. fünf Blühpflanzen enthält. 

Ein weiterer Vorteil der ÖR 1a im Gegensatz zur ÖR 1b liegt darin, dass die Fläche außerhalb der Schonzeit (01.04. bis 15.08.) gepflegt werden darf (z. B. mulchen). 

Es handelt sich wie bei den anderen Öko-Regelungen um eine einjährige Maßnahme, die Angabe der Fläche muss bis zum 15. Mai im ELAN erfolgen. Die Maßnahme gilt bereits für das Jahr der Antragsstellung.

Detailliertere Vorgaben

  • Schonzeit: 1. April bis 15. August
  • Ab dem 1. September ist die Vorbereitung und Durchführung der Aussaat einer Folgekultur mit Ernte im Folgejahr möglich (bei Winterraps oder Wintergerste: Aussaat ab 15. August) oder Beweidung durch Schafe/Ziegen
  • Mindesttätigkeit alle 2 Jahre
  • Keine Düngung
  • Flächengröße mind. 0,1 ha