Nmin–Untersuchung

26.02.2025

 

Von Stephan Gehrendes

Die Umsetzung der Düngeverordnung erfordert gleich zweimal die Untersuchung des Nmin-Gehalt der Böden.

Bei der Düngebedarfsermittlung im Herbst wird bei einer geplanten Düngung, z.B. beim Raps, der aktuelle Nmin-Gehalt der Vorfrucht (< 45 kg Nmin) als verpflichtende Untersuchung vorgeschrieben.

Bei der aktuell anstehenden Düngebedarfsermittlung im Frühjahr wird der Nmin-Gehalt (Summe aus dem im Boden verfügbarem Nitrat- und Ammoniumstickstoff) zur Errechnung des Düngebedarfs (N-Sollwert) der jeweiligen Kultur herangezogen. Einzelne Bundesländer schreiben hierzu in den Roten Gebieten (Nitratkulisse nach § 13 a der DüVo) betriebseigene repräsentative Nmin-Untersuchungen zur Berechnung des jeweiligen Düngebedarfswertes im Frühjahr vor.
Die betriebsindividuelle Nmin-Untersuchung ist auch die Grundlage dafür, dass auf diesen Flächen eine Stickstoffdüngung durchgeführt werden darf. Auf Flächen, bei denen kein Nmin-Wert untersucht werden muss, können die veröffentlichten Nmin-Richtwerte (Langjähriges Mittel) der einzelnen Landesämter und Kreisstellen für die Frühjahrs-DBE genutzt werden.

Auch wenn der Nmin-Wert im Ökolandbau eher eine untergeordnete Rolle spielt, kann diese Art der Bodenbeprobung neben der Nutzung zur Düngebedarfsermittlung auch noch für interessante Erkenntnisse/ Rückschlüsse auf das eigene Wirtschaften herangezogen werden. Gerade wenn die Nmin-Untersuchung zusätzlich zur Untersuchung im Frühjahr am Ende der Vegetation durchgeführt wurde, können mögliche Fehler in der Fruchtfolgegestaltung (Ausnutzung von verfügbaren Stickstoffmengen) und der umgesetzten Bodenbearbeitung im Herbst (Mineralisation von Stickstoff vor dem Winter) aufgezeigt werden.

Für weitere Informationen zu den jeweiligen Regelungen in den einzelnen Bundesländern, stehen die regionalen Bioland-Berater gerne zur Verfügung.