Neue Ausnahmeregelung zur bodennahen Gülleausbringung in NRW

Von Hannes Michael

Die Pflicht zur streifenförmigen und bodennahen Gülleausbringung ab dem 01.01.2025 bekommt analog zum bayrischen Vorgehen auch in NRW eine zusätzliche Ausnahmeregelung. Diese wird erst einmal nur für das Kalenderjahr 2025 gültig sein. Folgende Eckpunkte sind lt. Düngebehörde der LWK NRW bisher bekannt:

  • Nur Rindergülle mit weniger als 4,6% Trockensubstanz (TS) darf weiterhin mit Breitverteilern ausgebracht werden – aber nur auf Grünland und Ackerfutterbau!
  • Eine Dokumentation ist nicht erforderlich. Es muss nur sicherstellen werden, dass die ausgebrachte Gülle tatsächlich weniger als 4,6% TS hat. Dazu werden Vor-Ort-Kontrollen stattfinden, bei denen Gülle aus dem Fass entnommen und analysiert wird.
  • Jeder Landwirt, der diese Regelung nutzen will, muss sich dafür einmalig online registrieren und zusätzlich mindestens 24h vor der Ausbringung diese online anzeigen. Danach bekommt man innerhalb von 24h eine Bestätigung. Diese Anzeige muss jeweils einmal für die Ausbringung zu jeden Schnitt erfolgen. Man muss also entsprechend mehrere Anzeigen im Jahr machen.

Man sollte aber beachten, dass eine durchschnittliche Rindergülle 7-8% TS aufweist. Um diese auf 4,6% TS zu verdünnen wäre fast die doppelte Menge Wasser nötig. Ob sich die Ausbringung des doppelten Volumens mit dem Breitverteiler gegenüber der Ausbringung der unverdünnten Gülle mit z.B. einem Schleppschuhverteiler lohnt, muss betriebsindividuell abgewägt werden. Leitet man sowieso größere Mengen Regen- oder Spülwasser ins Güllelager ein, wird es sinnvoll sein, einige Wochen vor der Ausbringung den TS-Gehalt analysieren zu lassen. Die Berechnung der zur Verdünnung notwendigen Wassermenge kann dann so aussehen: z.B. 6,8 % TS Gülle : 4,6 % Ziel-TS = 1,47 – Dh. zu einem Liter Gülle müssen mehr als 0,47 Liter Wasser hinzugefügt werden um eine Konzentration von weniger als 4,6% zu erreichen. Die LWK NRW wird dazu demnächst weitere Details veröffentlichen und die Online-Anzeige für die Ausbringung ermöglichen.