Ende der Sperrfrist und Dokumentation von Düngemaßnahmen

29.01.2025

 

Von Stephan Gehrendes

Ende der Sperrfrist

Seit der Ernte der letzten Hauptkultur besteht auf Ackerflächen die Sperrfrist für Düngemittel mit einem wesentlichen N-Gehalt (> 1,5 % N in der TM). Diese Speerfrist endet am 31. Januar auch in den stärker reglementierten „Roten Gebieten“.

Zu beachten ist, dass auf überschwemmtem, gefrorenem, schneebedecktem oder wassergesättigtem Boden keine stickstoff- oder phosphathaltigen Düngemittel aufgebracht werden dürfen. Auch wenn die Aufbringung auf gefrorenem Boden fachlich z.B. aus Bodenschutzgründen in manchen Fällen sinnvoll erscheint, ist hier düngerechtlich keine Ausnahme möglich!

Zudem muss berücksichtigt werden, dass die Kulissen für die Nitratbelasteten und Eutrophierten Gebiete für das Jahr 2025 aktualisiert wurden. Es hat nur sehr kleine Änderungen im Detail aufgrund der Neu-Verschneidung mit den Feldblöcken aus dem Jahr 2024 gegeben. Deshalb ist zu prüfen, ob es Änderungen auf den jeweils bewirtschafteten Feldblöcken gibt. Die Kulissen sind u.a. in ELWAS-Web, im Düngeportal NRW oder in ELAN zu finden.


Dokumentation von Düngemaßnahmen

Seit dem 1. Januar 2025 müssen erfolgte Düngemaßnahmen erst 14 Tage nach dem Ausbringen entsprechend dokumentiert werden. Ursprünglich war eine Frist von zwei Tage lt. § 10 Absatz 2 in der DüV vorgesehen. Im Herbst 2024 ist im Bundesrat eine entsprechende Verordnung zur Entbürokratisierung in Kraft getreten.

Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdüngemittel auf Grünland und mehrschnittigen Feldfutterbau

Ab dem 1. Februar gelten striktere Vorschriften für die Ausbringung flüssiger organischer Düngemittel (inklusive Gärreste) auf Grünland und mehrschnittigem Feldfutterbau, bei denen eine streifenförmige Anwendung oder die direkte Einarbeitung in den Boden erforderlich ist.
Ausnahmemöglichkeiten sind auf www.duengung-nrw.de veröffentlicht. Dort muss auch die verpflichtende Meldung erfolgen, wenn die Ausnahme zur Nutzung des Breitverteilers auf Grünland bei Rindergülle (mit <4.6% TS) genutzt werden soll.

Anpassung anzurechnender Anteil verfügbarer Stickstoff (N)

Des Weiteren ändern sich der mindestens anzurechnende verfügbare Anteil an Stickstoff (N) einiger organischer Düngemittel bei der Aufbringung auf Grünland und mehrschnittigen Feldfutterbau:

Organische Düngemittel                       Bis 1.2.2025             Neu, ab 1.2.2025
Rindergülle                                                          50 %                                 60 %
Schweinegülle                                                     60 %                                 70 %
Flüssige Gärrückstände (bis 15% TM-Gehalt)    50 %                                 60 %

Mindestanrechenbarer verfügbarer Stickstoffgehalt (N) Anteil für die Düngebedarfsermittlung (DBE)

Somit werden ab dem 1. Februar die bisher unterschiedlichen Mindestanrechenbarkeiten von Stickstoff (N) zwischen Ackerland und Grünland angeglichen/ vereinheitlicht.

Einarbeitungsfrist auf eine Stunde verkürzt

Für Ackerland bleibt es weiterhin möglich, flüssige organische Düngemittel unmittelbar vor der Bodenbearbeitung per Breitverteilung auszubringen - als „Faustzahl“ können sieben Tage vor Aussaat angesehen werden, solange die entsprechenden Einarbeitungsfristen eingehalten werden. Diese verkürzen sich ab 1. Februar 2025 auf eine Stunde, bisher waren es vier Stunden.

  • Auf die Einarbeitung kann nur verzichtet werden, wenn die Gülle direkt in den Boden injiziert wird. Es zählt das Ergebnis auf der Fläche und nicht der Einsatz einer bestimmten Technik zur Aufbringung oder Einarbeitung.
  • Ausgenommen von der Einarbeitungsfrist sind - theoretisch gesehen - Festmist von Huf- oder Klauentieren, bzw. Kompost; aus fachlicher Perspektive ist dies dennoch zu empfehlen!

 

Weitere Punkte zur Erinnerung:

  • In den Nitratbelasteten und Eutrophierten Gebieten ist die Analyse der Wirtschaftsdünger inklusive Festmist sowie Gärresten und Komposten, die auf diesen Flächen eingesetzt werden sollen, vorausgesetzt. Die Probe darf bei der Aufbringung nicht älter sein als ein Jahr. Die Analyse muss immer auch Ammonium bzw. verfügbaren Stickstoff beinhalten. Dies gilt ausdrücklich auch für Geflügelmist. Lediglich im Falle von Festmist von Huf- oder Klauentieren dürfen die Richtwerte der Landwirtschaftskammer NRW verwendet werden.
  • Die Meldefrist im Meldeprogramm Wirtschaftsdünger NRW für abgebende und aufnehmende Betriebe für das 2. HJ 2024 ist der 31.01.2025.

Es bleibt weiterhin wichtig, sich über die spezifischen Vorschriften und eventuellen Ausnahmen zu erkundigen. Genaue Informationen unter: www.duengung-nrw.de.