Aus der Region
Afrikanische Schweinepest (ASP) in Hessen und Rheinland-Pfalz beunruhigt auch die Behörden in NRW
Die ASP breitet sich in Hessen und Rheinland-Pfalz weiter aus. Stand 31. Juli wurden über 70 infizierte Wildschweinekadaver gefunden. Besondere Sorge bereitet die hohe Anzahl betroffener Hausschweinebestände, Bisher wurden in acht Betrieben das Virus nachgewiesen.
In den betroffenen Regionen wurden entsprechende Restriktionsgebiete eingerichtet mit erheblichen Folgen für die Schweinehalter und deutlichen Einschränkungen bei der Bewirtschaftung der Flächen. Die Entwicklung der letzten Wochen lässt ein schnelles Ende des Seuchenzuges nicht erwarten.
Auch die Behörden in NRW sind alarmiert. Im Rahmen einer Online – Veranstaltung am 17. Juli informierte das Landwirtschaftsministerium über die aktuelle Situation und über beabsichtigte Maßnahmen.
Als besondere Gefahrenquelle werden – besonders nach den Erfahrungen in Hessen – Kleinst- bzw. Hobbyhaltungen eingeschätzt. Bei diesen Betrieben sollen die Kontrollen durch die Veterinärämter verstärkt werden.
Eindringlich appelliert wurde an alle Schweinehalter, die Gefahr ernst zu nehmen und entsprechende Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen. Im Besonderen:
- Den Kontakt von Wildschweinen zu Hausschweinen verhindern, daher doppelter Zaun usw.
- Keine Speisereste zu verfüttern
- Besucherverkehr zu kontrollieren
- Schutzkleidung für betriebsfremde Personen vorzuhalten
- Futter und Einstreu so zu lagern, dass Wildschweine keinen Zugang haben
Weiterhin wurde darauf hingewiesen, dass die Schweinehaltungshygieneverordnung zwar die Form der Betriebsabschottung abhängig macht von der Größe des Schweinebestandes, im Krisenfall aber jeder Schweinehalter verpflichtet ist, Maßnahmen zu ergreifen, die einen Kontakt von Wildschweinen und Hausschweinen zuverlässig verhindert und darüber hinaus ein betriebliches Biosicherheitskonzept vorzuweisen hat.
Auch die Tierseuchenkasse hat in einem Rundschreiben auf den Ernst der Situation aufmerksam gemacht und auf ihr Angebot hingewiesen, (teilweise) die Kosten für freiwillige Untersuchungen zu übernehmen.
Tierhaltungskennzeichnungsgesetz – Registrierung
Das im letzten Jahr verabschiedete Tierhaltungskennzeichnungsgesetz sieht vor, dass ab dem 1. August 2025 sämtliches Frischfleisch von Schweinen mit der Haltungsform ausgezeichnet werden muss. Voraussetzung dafür ist, dass alle Haltungen von Mastschweinen entsprechend registriert sind.
Mit dem Aufbau und dem Betrieb der dafür notwendigen Datenbanken sind die Bundesländer beauftragt worden. Das Gesetz hatte dafür eine Frist bis spätestens 1. August dieses Jahres vorgegeben. Diese Frist halten die wenigsten Bundesländer ein, auch nicht NRW.
Das Nordrheinwestfälische Landwirtschaftsministerium hat mit dem Aufbau der Datenbank / des Portals das LANUV beauftragt. Bisher funktioniert der Zugang noch nicht, soll aber „bald“ zur Verfügung stehen.
Der Zugang zum Portal erfolgt über die HIT – Nummer und wahrscheinlich können auf Wunsch auch die Betriebsdaten aus der HIT – Datenbank automatisch übernommen werden. Vorgesehen ist, dass Biobetriebe keine Beschreibung ihres Haltungssystems vorzunehmen haben, sondern nur ihr Bio-Zertifikat hochladen müssen. Nach erfolgreicher Registrierung erhält der Mastbetrieb eine (zusätzliche) Nummer, aus der die Haltungsform hervorgeht.
Es ist damit zu rechnen, dass spätestens ab Mitte des nächsten Jahres, die Schlachthöfe die Abnahme von Mastschweinen aus nicht registrierten Betrieben verweigern werden.