Jungpflanzen, die in Bio-Betrieben aus konventionellem Ausgangsmaterial produziert werden, dürfen weiterhin als ökologisches Pflanzenvermehrungsmaterial vermarktet werden. (Foto: Andrea Frankenberg)

Verwendung von Pflanzenvermehrungsmaterial geregelt

EU-Kommission entscheidet im Sinne der Bio-Jungpflanzen

Jungpflanzen – Sämlinge, Stecklinge, Obstbäume und Ähnliches–, die in Bio-Betrieben aus konventionellem Ausgangsmaterial (Saatgut; Pflanzenteilen, vegetativem Material) produziert werden, dürfen weiterhin als ökologisches Pflanzenvermehrungsmaterial (PVM) samt EU-Bio-Logo vermarktet werden.

Die EU-Kommission veröffentlichte den entsprechenden Rechtsakt kurz vor Weihnachten. Es wird jetzt unterschieden nach „Bio-PVM“, „Umstellungs-PVM“ und „PVM Bio aus konventionellem Ausgangsmaterial“. Letzteres PVM darf genau wie Umstellungs-PVM eingesetzt werden, wenn kein Bio-PVM verfügbar ist.

Für den Einsatz von konventionellen Sämlingen von Arten, deren Anbauzyklus innerhalb einer Vegetationsperiode abgeschlossen ist, gibt es nach wie vor keine Ausnahmegenehmigung. Dazu zählen zum Beispiel Salate. Sämlinge von Arten, die länger als eine Vegetationsperiode wachsen, sind ausnahmegenehmigungsfähig. Drunter fallen beispielsweise Weihnachtsbäume, Unterlagen und Ziersträucher.

Bioland-Präsident Jan Plagge begrüßt den Rechtsakt: „Diese Entscheidung erleichtert viele Bio-Betriebe. Eine Entwicklung und ein Ausbau des Bio-Gartenbaus wären in manchen Bereichen anderes gar nicht möglich. Die enge Zusammenarbeit aller Akteure zeigt, dass sich das gemeinsame Ziehen an einem Strang lohnt.“

Der Bund Ökologische Lebensmittelwirtschaft (BÖLW) und seine Mitglieder und Gremien, die Kontrollstellen GfRS und ABCERT, IFOAM Organics Europe und weitere europäische Verbände und Vereine, vor allem FÖKO und föga hatten sich gemeinsam für eine Änderung des Rechtsakts eingesetzt. Das BMEL hat schließlich das Anliegen in Brüssel eingebracht.

Weitere Informationen: Andrea Frankenberg, Bioland

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